Verwaltungsgerichtshof
01.02.2024
Ro 2021/04/0006
Die DSB ist der Staatsfunktion der Verwaltung zuzuordnen. Da nach den Ausführungen des VfGH im Erkenntnis vom 13. Dezember 2023, G 212/2023-13, ua., für den einfachen Gesetzgeber kein Umsetzungsspielraum ersichtlich ist, eine mit dem verfassungsrechtlichen Gewaltentrennungsprinzip vereinbare, für die Überprüfung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Parlament zuständige Aufsichtsbehörde nach Artikel 51, Absatz eins, DSGVO einzurichten, bestehen gegen die Zuständigkeit der DSB für die Überprüfung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den BVT-Untersuchungsausschuss keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche zur Zuständigkeit der DSB für den Bereich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Staatsanwaltschaften unter Hinweis auf VfGH G 212/2023-13, ua., VwGH 1.2.2024, Ro 2020/04/0016, Rn. 29).
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040006.J06