Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0167

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/03/0168 bis 0273, 0274, 0275, 0276

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/06/0198 E 5. Juli 2007 RS 2

Stammrechtssatz

Dass ein Sachverständiger für ein bestimmtes Fachgebiet nicht in die Liste der allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingetragen ist, disqualifiziert ihn nicht als zur Abgabe eines Gutachtens tauglichen Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52, AVG, weil das Gesetz eine solche Eintragung nicht voraussetzt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030167.L28