Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0167

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/03/0168 bis 0273, 0274, 0275, 0276

Rechtssatz

Genehmigungen dürfen nach Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und c UVPG 2000 ua nur dann erteilt werden, wenn die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering gehalten wird, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden (Litera a,), und solche, die zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 führen (Litera c,). Bestehen besondere Immissionsschutzvorschriften, so sind insoweit die Gefährdung im Sinne des Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, leg. cit. und die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinne des Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, leg. cit. nach diesen Vorschriften zu beurteilen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030167.L15