Verwaltungsgerichtshof
24.05.2022
Ra 2021/03/0167
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/03/0168 bis 0273, 0274, 0275, 0276
Die dem Paragraph 18, UVPG 2000 nachgebildete Regelung des Paragraph 24 f, Absatz 9, UVPG 2000 ermöglicht über Antrag des Projektwerbers eine Aufspaltung in Grundsatz- und Detailgenehmigungsverfahren, wobei im Grundsatzgenehmigungsverfahren über die grundsätzliche Umweltverträglichkeit (vor den Novellen 2017 bzw. 2018: die grundsätzliche Zulässigkeit) abzusprechen ist, ohne spätere Detailfragen klären zu müssen. Die Regelung dient erkennbar der Verfahrensökonomie, sie begrenzt nicht nur den Umfang der vom Projektwerber beizubringenden Unterlagen und vermindert die Detailtiefe der Vorhabensbeschreibung, sondern reduziert auch die Komplexität des Verfahrens und ermöglicht die Vermeidung unnötigen Verfahrensaufwands. Voraussetzung für diese Aufspaltung ist nach dem Gesetz ein darauf gerichteter Antrag des Projektwerbers. In der darüber von der Behörde zu treffenden Ermessensentscheidung hat sie sich von den (in den Gesetzesmaterialien zur Novelle 2000 ausdrücklich angesprochenen) Parametern des Paragraph 39, Absatz 2, AVG, also von Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, leiten zu lassen.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030167.L13