Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0167

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/03/0168 bis 0273, 0274, 0275, 0276

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, EisbBBV 2009 muss die Linienführung bei Neubauten möglichst gestreckt sein. Die Anzahl der Trassierungselemente ist dabei möglichst gering zu halten. Im Grundriss sind die Trassierungselemente Gerade, Kreisbogen und Übergangsbogen anzuwenden. Schon der Wortlaut der Bestimmung ("möglichst") lässt erkennen, dass damit nicht etwa eine gerade, also maximal gestreckte Verbindung zwischen Anfangs- und Endpunkt der neuen Linie gefordert wird, vielmehr die konkreten Gegebenheiten der geplanten Strecke, etwa Topographie, Geländeerfordernisse und Anbindung von Zwischenzielen, zu berücksichtigen sind. Es liegt auf der Hand, dass bei dieser Bedachtnahme nicht isoliert auf einzelne der zu berücksichtigenden Parameter abzustellen und daher das Gebot des Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz EisbBBV 2009 nicht etwa dahin zu verstehen ist, dass ohne Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte jedenfalls eine gestreckte Linienführung zu wählen ist. Dies wird im Übrigen durch die im dritten Satz des Paragraph 13, Absatz eins, EisbBBV 2009 genannten, bei der Trassierung anzuwendenden "Bogenelemente" (deren Anwendung gerade eine nicht gestreckte Linienführung voraussetzt) verdeutlicht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030167.L11