Verwaltungsgerichtshof
24.05.2022
Ra 2021/03/0167
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/03/0168 bis 0273, 0274, 0275, 0276
Nach der Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 7. November 2018, C-461/17, Holohan u.a., wird von der UVP-Richtlinie "nicht verlangt, dass die wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten einer Umweltverträglichkeitsprüfung wie für das ausgewählte Projekt unterzogen werden müssten" vergleiche Rn. 66). Aus diesem Urteil kann daher nicht der Schluss gezogen werden, im Rahmen des UVP-Genehmigungsverfahrens über das vom Projektwerber eingereichte Vorhaben müsste geprüft werden, ob andere Varianten des Vorhabens umweltverträglicher seien als die vom Projektwerber eingereichte.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030167.L12