Verwaltungsgerichtshof
24.05.2022
Ra 2021/03/0167
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/03/0168 bis 0273, 0274, 0275, 0276
GRS wie 2013/07/0215 E 24. Juli 2014 VwSlg 18893 A/2014 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)
Im Rahmen der Alternativenprüfung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UVPG 2000 sind vor allem Standortvarianten zu untersuchen. Nicht zu prüfen sind alternative umweltpolitische Gesamtkonzepte und gesamtstaatliche Fragen des Umweltschutzes, wie zB die Nutzung von Wind- statt Wasserkraft zur Energiegewinnung. Ebenso ist in diesem Rahmen nicht zu untersuchen, ob ein Vorhaben etwa bei einer konsequenten Energiesparpolitik vermeidbar wäre.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030167.L29