Verwaltungsgerichtshof
24.05.2022
Ra 2021/03/0167
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/03/0168 bis 0273, 0274, 0275, 0276
Paragraph 10, Absatz 4, AVG ist nicht eingeschränkt auf das Agieren eines Vertreters etwa im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, sondern gilt auch für schriftliche Anbringen von Beteiligten an die Behörde. Dies macht nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung deutlich, der keine entsprechende Einschränkung enthält, sondern wird auch durch den systematischen Zusammenhang verdeutlicht, ist doch die Regelung des Paragraph 10, AVG über Vertreter Teil des 2. Abschnitts ("Beteiligte und deren Vertreter") der Allgemeinen Bestimmungen des römisch eins. Teils.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030167.L02