Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0167

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/03/0168 bis 0273, 0274, 0275, 0276

Rechtssatz

In den Fällen des Paragraph 10, Absatz 4, AVG kann die Behörde von der Vorlage der ansonsten vergleiche Absatz eins,) geforderten Vollmacht absehen, nicht aber von der (tatsächlichen) Einräumung von Vollmacht und der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses vergleiche VwGH 26.3.2019, Ra 2019/16/0064). Voraussetzung für diese Begünstigung ist einerseits, dass der Vertreter "amtsbekannt" ist und er sich in einem im Absatz 4, umschriebenen Naheverhältnis zum Vertretenen befindet, andererseits das Fehlen von Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis. In Bezug auf den in Absatz 4, bezeichneten Personenkreis genügt also (um von der Vorlage der Vollmacht absehen zu können) das Fehlen entsprechender Zweifel; die Behörde braucht daher zunächst in einem solchen Fall nicht Untersuchungen in der Richtung anzustellen, die auf einen Nachweis einer ausdrücklichen Vollmacht hinauslaufen würden, von der nach Paragraph 10, Absatz 4, AVG gerade abgesehen werden kann vergleiche VwGH 26.1.2006, 2004/07/0172).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030167.L01