Verwaltungsgerichtshof
19.12.2022
Ra 2021/03/0146
GRS wie Ra 2019/03/0123 B 9. Dezember 2019 RS 2
Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG verlangt bei Ungehorsamsdelikten vom Beschuldigten, von sich aus initiativ glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das Amtswegigkeitsprinzip verpflichtet freilich die Behörde bzw. das VwG, auch unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen den wahren Sachverhalt unter Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln und verbietet daher, sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge hinwegzusetzen. Es sind daher bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts auch den Beschuldigten entlastende Umstände - auch im Fall eines Ungehorsamsdelikts - zu berücksichtigen vergleiche zum Ganzen insbesondere VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030146.L10