Verwaltungsgerichtshof
09.08.2021
Ra 2021/03/0053
Die Planungsinstrumente des Stmk ROG 2010 sind im Verordnungsweg zu erlassen vergleiche Paragraphen 8, Absatz eins, 11, Absatz eins, 21, Absatz eins und 25 Absatz eins,). Den Verfahrensbestimmungen zur Erlassung bzw. Änderung dieser Planungsinstrumente ist gemeinsam, dass zwar "jedermann" Einwendungen erheben kann vergleiche Paragraphen 14, Absatz eins, Ziffer 3, 24, Absatz eins, Ziffer 3, 38, Absatz eins, Ziffer 4,), dass diese aber nur "nach Möglichkeit" zu berücksichtigen sind vergleiche Paragraphen 24, Absatz 6 und 38 Absatz 6,). Wenn das Stmk ROG 2010 normiert, dass diejenigen, die in ihrer Stellungnahme Einwendungen vorgebracht haben, schriftlich davon zu "benachrichtigen" sind, ob ihre Einwendungen berücksichtigt wurden oder nicht vergleiche Paragraph 14, Absatz 5 und Paragraph 38, Absatz 8,), aber keine weitergehenden diesbezüglichen Rechte einräumt, wird daraus deutlich, dass damit ein - gegebenenfalls Parteistellung begründender - Anspruch auf Durchführung eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens samt abschließender bescheidmäßiger Erledigung durch dieses Gesetz nicht eingeräumt wird.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030053.L05