Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.08.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0053

Rechtssatz

Verordnungen sind im Allgemeinen von der zuständigen Behörde allein von Amts wegen zu erlassen, ein dahingehender Antrag eines Interessenten mag die Aufmerksamkeit der Behörde auf einen Sachverhalt lenken, er begründet jedoch regelmäßig - solange eine ausdrückliche oder zumindest implizite gesetzliche Anordnung oder ein entsprechendes unionsrechtliches Gebot fehlt - keinen inhaltlichen Erledigungsanspruch vergleiche VwGH 28.1.2021, Ro 2019/02/0017).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030053.L04