Verwaltungsgerichtshof
09.08.2021
Ra 2021/03/0053
Verordnungen sind im Allgemeinen von der zuständigen Behörde allein von Amts wegen zu erlassen, ein dahingehender Antrag eines Interessenten mag die Aufmerksamkeit der Behörde auf einen Sachverhalt lenken, er begründet jedoch regelmäßig - solange eine ausdrückliche oder zumindest implizite gesetzliche Anordnung oder ein entsprechendes unionsrechtliches Gebot fehlt - keinen inhaltlichen Erledigungsanspruch vergleiche VwGH 28.1.2021, Ro 2019/02/0017).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030053.L04