Verwaltungsgerichtshof
05.10.2021
Ra 2021/03/0043
Die Schlichtungsstelle ist auch unter der Annahme, der Berechtigte habe die Ersatzansprüche nicht rechtzeitig im Sinne des Paragraph 76, Krnt JagdG 2000 geltend gemacht, zu einem Schlichtungsversuch gemäß Paragraph 78, Absatz 2, zweiter Satz Krnt JagdG 2000 verpflichtet, weil es sich bei der Frage des Erlöschens der Ersatzansprüche infolge Verfristung nicht um eine Prozess-, sondern eine Erfolgsvoraussetzung im Verfahren handelt.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030043.L05