Verwaltungsgerichtshof
05.10.2021
Ra 2021/03/0043
Paragraph 76, Krnt JagdG 2000 bringt schon in der Überschrift zum Ausdruck, dass mit ihm das Erlöschen des Schadenersatzanspruches geregelt werden soll. Im Folgenden spricht die Norm davon, dass der Anspruch auf Ersatz des Wild- und Jagdschadens erlischt, wenn der Berechtigte ihn nicht innerhalb der vorgesehenen Frist anzeigt bzw. anmeldet. All das zeigt, dass die rechtzeitige Geltendmachung des Ersatzspruches nach Paragraph 76, Krnt JagdG 200 darauf gerichtet ist, den Eintritt materieller Rechtswirkungen (nämlich des Verlustes des Schadenersatzanspruches infolge Erlöschens) zu vermeiden. Die in Paragraph 76, Krnt JagdG 2000 genannte Frist zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (bei sonstigem Erlöschen derselben) ist daher als materiell-rechtliche Frist zu werten.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030043.L03