Verwaltungsgerichtshof
16.11.2021
Ra 2021/03/0038
GRS wie Ra 2019/12/0082 E 30. April 2020 RS 5
Im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Amtssachverständiger einer Behörde im Sinne von Paragraph 52, Absatz 2, AVG zur Verfügung steht, weist "zur Verfügung stehend" im Gegensatz zu "beigegeben" jedenfalls notwendig auf andere als die jeweils entscheidenden Behörden hin, ohne dass damit jede beliebige Behörde gemeint sein kann vergleiche VwGH 25.4.2003, 2002/12/0109).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030038.L08