Verwaltungsgerichtshof
16.11.2021
Ra 2021/03/0038
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gutachten einer klinischen Psychologin der Beurteilung des Vorliegens der in Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, WaffG 1996 umschriebenen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung eines Waffenverbots zugrunde gelegt werden kann, soweit dafür psychische Störungen bzw. Krankheitsbilder, die das menschliches Erleben und Verhalten beeinflussen, zu beurteilen sind.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030038.L04