Verwaltungsgerichtshof
17.03.2021
Ra 2021/03/0035
Fehlt es - anders als etwa nach Artikel 22, Absatz 3, der Postdiensterichtlinie 97/67/EG vergleiche idZ VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0056) - an einer Regelung, wonach die Entscheidung der Behörde in Kraft bleibt, sofern nicht die Beschwerdeinstanz anders entscheidet (sodass einer Beschwerde also grundsätzlich kein Suspensiveffekt zukommt), bleibt es - auch in unionsrechtlich determinierten Luftfahrtangelegenheiten - dabei, dass entsprechend der Grundregel des Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG 2014 einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, sofern sie nicht von der Behörde bzw. dem VwG nach der zu treffenden Abwägungsentscheidung ausgeschlossen wird vergleiche VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028, wonach aus der dort in Rede stehenden, "Personen" (und nicht wie hier "Organisationen") betreffenden, an die Luftfahrtbehörde gerichteten Aufsichtsregelung nach ARA.GEN 355 Litera b, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, nicht abgeleitet werden kann, dass diesfalls einem Rechtsmittel automatisch aufschiebende Wirkung zu versagen wäre, weshalb der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vielmehr eine Abwägungsentscheidung nach Paragraph 13, VwGVG 2014 erfordert).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030035.L04