Verwaltungsgerichtshof
17.03.2021
Ra 2021/03/0035
Das VwG hat grundsätzlich in der Sache zu entscheiden vergleiche nur etwa VwGH 28.1.2020, Ra 2019/03/0076); es hat dabei seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche nur etwa VwGH 22.1.2021, Ra 2019/03/0081). "Sache" ist im Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid iSd Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG 2014 ebenso wie im Fall eines Antrags nach Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG 2014 die Frage der Zu- bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Das VwG hat diese Sache - ohne Bindung an die im behördlichen Verfahren vorgebrachten Argumente - umfassend und eigenständig zu beurteilen und dabei auch auf allfällige Sachverhaltsänderungen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028, bzw. 5.9.2018, Ra 2017/03/0105).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030035.L05