Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.03.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0031

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2021/03/0032 B 03.03.2021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/22/0044 B 31. Mai 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Auch wenn dem Richter des VwG Verfahrensfehler vorgehalten werden, bildet dies - ohne Hinzutreten weiterer begründeter Umstände - keinen Anlass, die Befangenheit des Richters anzunehmen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030031.L03