Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.07.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0027

Rechtssatz

Der u.a. von einer juristischen Person, die als solche das Jagdrecht nicht ausüben kann, namhaft gemachte Bevollmächtigte ist nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes jagdausübungsberechtigt und somit auch der "Jagdausübungsberechtigte" im Sinne dieses Gesetzes, der nach Paragraph 74, Absatz 3, dritter Satz Krnt JagdG 2000 allfällige Wild- und Jagdschäden an den dem Eigenjagdgebiet angeschlossenen Grundstücken zu ersetzen hat. Die Zuweisung dieser Verpflichtung an den "Bevollmächtigten" korreliert im Übrigen auch damit, dass diesem als Jagdausübungsberechtigten auch die Verpflichtung zur Besorgung eines regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Jagdschutzes (Paragraph 43, Krnt JagdG 2000), der u.a. auf die Vermeidung von Wildschäden abzielt, zugewiesen ist, und dass auch allfällige Maßnahmen zur Wildschadensverhütung nach Paragraph 71, Krnt JagdG 2000 an ihn zu adressieren sind.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030027.L02