Verwaltungsgerichtshof
05.10.2021
Ro 2021/03/0001
Wird das Begehren eines Eisenbahnverkehrsunternehmens an einen Betreiber von Serviceeinrichtungen auf Gewährung des Zuganges zu Serviceeinrichtungen und auf Gewährung von Serviceleistungen abgelehnt oder kommt eine Einigung zwischen diesen nicht innerhalb einer angemessenen Frist zustande, wird dem betreffenden Eisenverkehrsunternehmen gesetzlich die Möglichkeit eingeräumt, Beschwerde an die SCK zu erheben (Paragraph 73, Absatz eins, EisenbahnG 1957). Gemäß Paragraph 73, Absatz 5 und 6 EisenbahnG 1957 hat die SCK in diesem Fall (bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) einen vertragsersetzenden Bescheid zu erlassen und ist damit befugt, dem beschwerdeführenden Eisenbahnverkehrsunternehmen den Zugang zu einer Serviceeinrichtung einzuräumen. Im Rahmen dieses Verfahrens kommt der SCK auch die Kompetenz zu, bestehende Verträge oder Urkunden abzuändern, um dem Zugang begehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen einen angemessenen Teil der vorhandenen Kapazitäten eines Betreibers einer Serviceeinrichtung zukommen zu lassen.
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021030001.J09