Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0260

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/02/0261

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/18/0063 E 12. Mai 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn sich die Behörde bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind vergleiche VwGH vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0189).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020260.L01