Verwaltungsgerichtshof
19.04.2022
Ra 2021/02/0251
Zur Frage des Schutzzwecks des Bankenaufsichtsrechts hat der VfGH vergleiche VfGH 16.12.2021, G224/2021 ua) festgehalten, "dass die nationalen und unionsrechtlichen bank- und auch sonstigen finanzmarktaufsichtsrechtlichen Regelungen das Ziel eines reibungslosen Funktionierens des Banken- und sonstigen Finanzsektors als eines für die Volkswirtschaft wesentlichen Wirtschaftsbereiches verfolgen. Das Bank- und sonstige Finanzmarktaufsichtsrecht dient damit im Ergebnis auch dem Gläubigerschutz. Dabei handelt es sich aber um den Schutz der Gläubiger (An- und Einleger) in ihrer Gesamtheit; es geht sohin um den abstrakten oder institutionellen Gläubigerschutz. Dieser (Gläubiger-)Schutz ist ein Teilelement des Funktionsschutzes, den das Bank- und sonstige Finanzmarktaufsichtsrecht als wesentliches Ziel verfolgt. Die An- und Einleger sollen in ihrer Gesamtheit Vertrauen in das ordnungsgemäße Funktionieren des Finanzmarktes haben. Dem bank- und sonstigen finanzmarktaufsichtsrechtlichen Regelungsregime liegt also nicht das Konzept zugrunde, einzelne An- und Einleger im Wege der Amtshaftung schadenersatzrechtlich vor Aufsichtsfehlern zu schützen." Der VwGH teilt diese Auffassung. Dieses Auslegungsergebnis trifft auch auf die Setzung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen nach Paragraph 70, Absatz 2, BWG 1993 zu.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020251.L07