Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0251

Rechtssatz

Stattgebung - Verweigerung der Akteneinsicht in einem Verfahren nach Paragraph 70, Absatz 2, BWG - Der durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses drohende Nachteil - nämlich die Gewährung der Akteneinsicht und Bekanntgabe der gewünschten Daten - könnte im Fall des Erfolgs der Revision nicht rückgängig gemacht werden vergleiche dazu VwGH 30.1.2020, Ra 2020/02/0001, mwN), weshalb die gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotene Interessenabwägung zugunsten der revisionswerbenden Partei ausfällt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020251.L01