Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0247

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/02/0105 B 24. Juli 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Ob die Beeinträchtigung des Lenkers auf Alkohol oder Suchtgift zurückzuführen ist (spezifische Fahruntüchtigkeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960) oder eine sonstige Fahruntüchtigkeit gemäß Paragraph 58, Absatz eins, StVO 1960 vorliegt (etwa wegen starker Übermüdung), ist - abgesehen von den Fällen der Verweigerung - anhand der Blutuntersuchung festzustellen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020247.L03