Verwaltungsgerichtshof
04.07.2022
Ra 2021/02/0247
GRS wie Ra 2019/02/0105 B 24. Juli 2019 RS 1
Durch die klinische Untersuchung kann zwar die Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, festgestellt werden. Nach einer solchen Feststellung ist jedoch zwingend eine Blutabnahme vorzunehmen. Erst die Blutabnahme bringt demnach Gewissheit, ob der durch die klinische Untersuchung gewonnene Verdacht, die Beeinträchtigung sei auf eine Suchtgifteinnahme zurückzuführen, zutrifft. Die Bedeutung der klinischen Untersuchung liegt jedenfalls in der Feststellung, ob der Lenker fahrtüchtig ist.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020247.L02