Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0241

Rechtssatz

Durch die innerhalb der Frist nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG erfolgte Übermittlung der fallbezogenen Erhebungsergebnisse, konkret der Zeugenaussagen der Unfallgegner des Revisionswerbers, welche klar den Beschuldigten als Unfalllenker des anderen am Unfall beteiligten Fahrzeuges bezeichneten, an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschuldigten mit der Aufforderung zur Stellungnahme wurde eine taugliche Verfolgungshandlung iSd. Paragraph 32, Absatz 2, VStG vorgenommen vergleiche VwGH 19.4.1983, 1039/80; VwGH 25.1.2005, 2001/02/0154; VwGH 11.10.1995, 95/03/0201; VwGH 11.2.1987, 86/03/0204). Das VwG war daher fallbezogen berechtigt und auch gehalten, die Ergänzung des Tatbestandsmerkmals der Lenkereigenschaft vorzunehmen vergleiche z.B. VwGH 24.3.1993, 92/03/0033).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020241.L03