Verwaltungsgerichtshof
15.06.2023
Ra 2021/02/0218
GRS wie Ra 2020/16/0056 E 30. September 2020 RS 1
Aus Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG folgt, dass das Verwaltungsgericht ua. die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten in Erkenntnissen oder Beschlüssen jederzeit von Amts wegen vornehmen kann vergleiche etwa VwGH 2.8.2019, Ra 2019/09/0056). Eine derartige Berichtigung bewirkt, dass das berichtigte Erkenntnis oder der berichtigte Beschluss rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Erlassung geändert wird.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021020218.L01