Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0198

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/02/0199

Rechtssatz

Das Verfahren vor dem VwGH beginnt seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 erst mit der Vorlage der beim VwG eingebrachten Revision an den VwGH und endet mit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH an das VwG vergleiche VwGH 29.7.2014, Ro 2014/02/0074; VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0050; VwGH 15.4.2016, Ra 2015/02/0236; VwGH 9.10.2017, Ra 2017/02/0115; VwGH 13.11.2018, Ra 2018/17/0172). Wird die Beschwerde vom VfGH dem VwGH abgetreten, beginnt die Hemmung der Verjährung mit dem Tag des Einlangens der Beschwerde beim VfGH und endet mit der Zustellung des Abtretungsbeschlusses. Bis zur Vorlage der Revision an den VwGH läuft die Verjährung weiter, um ab dem Tag der Vorlage bis zur Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH an das VwG wieder gehemmt zu sein. Die Zeiten, die nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet werden, sind demnach im Falle einer Abtretung für das Verfahren beim Verfassungs- und beim Verwaltungsgerichtshof jeweils getrennt zu berechnen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020198.L09