Verwaltungsgerichtshof
27.01.2022
Ra 2021/02/0198
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/02/0199
GRS wie Ra 2021/16/0026 B 5. Mai 2021 RS 9
Eine "Weiterbehandlung" einer vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof scheidet schon deshalb aus, weil der Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, B-VG seit 1. Jänner 2014 zur Entscheidung über Revisionen gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte zuständig ist und es daher auch bei Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof dem Revisionswerber obliegt, die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen, welches diese dann dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen hat vergleiche VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0145 und Ra 2016/09/0016).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020198.L06