Verwaltungsgerichtshof
27.01.2022
Ra 2021/02/0198
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/02/0199
Für das Ende der Fristhemmung nach Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG war im Falle einer Abtretung der Beschwerde durch den VfGH an den VwGH nach der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 die Zustellung der Entscheidung des VwGH an die belangte Behörde maßgebend vergleiche VwGH 29.4.2005, 2004/05/0324). Nach der neuen Rechtslage ab dem 1. Jänner 2014 entscheidet der VwGH nicht mehr über die ihm gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG und Paragraph 87, Absatz 3, VerfGG 1953 "abgetretene" Beschwerde, sondern über die innerhalb der Frist des Paragraph 26, Absatz 4, VwGG auszuführende Revision. Der Gesetzgeber hat auf diese sich aus der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 ergebende Rechtslage nicht mit einer entsprechenden Anpassung in Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG reagiert.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020198.L02