Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.02.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0179

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/02/0050 E 25. April 1997 RS 2

Stammrechtssatz

Mit der neunzehnten StVO-Novelle wurde in Paragraph 5, Absatz 2, StVO ein

(dritter) Satz - eine Gebotsnorm - mit dem Wortlaut angefügt

"Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat

sich dieser zu unterziehen." Damit ist die im E VS 2.7.1979,

1781/77, VwSlg 9898 A/1979, zum Ausdruck gekommene

Rechtsansicht, die Weigerung, die Atemluft unter den

Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2, StVO auf Alkoholgehalt

untersuchen zu lassen, verletze iSd Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950

(jetzt: Ziffer 2, VStG) nicht Paragraph 5, Absatz 2, StVO, sondern Paragraph 99, Absatz eins,

Litera b, StVO, überholt. Die bloße Anführung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO

als übertretene Rechtsvorschrift im bekämpften Schuldspruch

widerspricht daher nicht der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021020179.L06