Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.02.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0179

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/18/0003 E 15. Februar 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Aus der im Paragraph 8, RAO geregelten Befugnis der Rechtsanwälte zur berufsmäßigen Parteienvertretung kann nicht abgeleitet werden, daß Fahrzeuglenker die Untersuchung der Atemluft bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2, StVO verweigern dürfen, wenn ihnen vorher keine Gelegenheit zu einer Kontaktaufnahme mit ihrem Rechtsvertreter gegeben worden ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021020179.L04