Verwaltungsgerichtshof
15.02.2023
Ra 2021/02/0179
GRS wie 87/18/0003 E 15. Februar 1991 RS 1
Aus der im Paragraph 8, RAO geregelten Befugnis der Rechtsanwälte zur berufsmäßigen Parteienvertretung kann nicht abgeleitet werden, daß Fahrzeuglenker die Untersuchung der Atemluft bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2, StVO verweigern dürfen, wenn ihnen vorher keine Gelegenheit zu einer Kontaktaufnahme mit ihrem Rechtsvertreter gegeben worden ist.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021020179.L04