Verwaltungsgerichtshof
15.02.2023
Ra 2021/02/0179
GRS wie 99/02/0077 E 25. Juni 1999 RS 3 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)
Das Weggehen oder das Verlassen eines Raumes nach erfolgter
Aufforderung zur Durchführung des Alkomattests kann als
Verweigerung der Atemluftprobe gewertet werden (Hinweis E
27.3.1974, 361/73, und E 2.7.1982, 02/1327/80; hier: das Weggehen
des Beschuldigten verhinderte auch eine förmliche Erklärung
gegenüber dem Beschuldigten über die Beendigung der Amtshandlung,
woraus aber nicht darauf geschlossen werden kann, die Amtshandlung
sei auch etwa sieben Stunden später, als der Beschuldigte über
neuerliche Aufforderung am Gendarmerieposten einen Alkomattest
durchführte, noch nicht abgeschlossen gewesen).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021020179.L03