Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.02.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0179

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/02/0077 E 25. Juni 1999 RS 3 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Das Weggehen oder das Verlassen eines Raumes nach erfolgter

Aufforderung zur Durchführung des Alkomattests kann als

Verweigerung der Atemluftprobe gewertet werden (Hinweis E

27.3.1974, 361/73, und E 2.7.1982, 02/1327/80; hier: das Weggehen

des Beschuldigten verhinderte auch eine förmliche Erklärung

gegenüber dem Beschuldigten über die Beendigung der Amtshandlung,

woraus aber nicht darauf geschlossen werden kann, die Amtshandlung

sei auch etwa sieben Stunden später, als der Beschuldigte über

neuerliche Aufforderung am Gendarmerieposten einen Alkomattest

durchführte, noch nicht abgeschlossen gewesen).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021020179.L03