Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.02.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0179

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/02/0012 E 31. Jänner 2014 RS 2

Stammrechtssatz

Auch wenn der Besch nicht darüber belehrt wurde, dass bzw. welches Verhalten als Verweigerung der Atemluftuntersuchung gilt, kann er sich nicht auf mangelndes Verschulden bzw. das Vorliegen eines entschuldbaren Tatbildirrtums berufen. Zum einen sind Straßenaufsichtsorgane nicht verpflichtet, im Zuge der von ihnen durchgeführten Amtshandlungen rechtliche Aufklärungen zu geben, zum anderen genügt für die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 die Schuldform der Fahrlässigkeit vergleiche E 5. November 1997, 97/03/0104).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021020179.L02