Verwaltungsgerichtshof
09.10.2023
Ra 2021/02/0132
Die "Feststellungen" zum Verschulden und zur Einhaltung der Sorgfalt betreffen eine Rechtsfrage, welche das VwG durch entsprechende (erforderlichenfalls fachkundig untermauerte) Schlussfolgerungen aus einem von Amts wegen vollständig ermittelten Sachverhalt zu beantworten hat vergleiche VwGH 26.6.2012, 2010/07/0222).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021020132.L04