Verwaltungsgerichtshof
21.05.2021
Ra 2021/02/0119
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/02/0113 B 21.05.2021
Im Grunde des Paragraph 39, TierschutzG 2005 ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen, ob ausgehend von bereits gesetzten, gesetzlich festgelegten einschlägigen Anlasstaten die Verhängung eines Verbotes der Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, um eine Tierquälerei oder einen Verstoß gegen die Paragraphen 5, 6, 7, oder 8 TierschutzG 2005 (nicht nur betreffend eigener Tiere) in Zukunft zu verhindern.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020119.L01