Verwaltungsgerichtshof
21.07.2021
Ra 2021/02/0084
GRS wie Ra 2018/03/0131 E 30. Jänner 2019 RS 10
Bei widersprüchlichen Zeugenaussagen ist es zur Wahrheitsfindung erforderlich, in konkreter Fragestellung die jeweiligen Aussagen des einen Zeugen den eine gegenteilige Position einnehmenden anderen Zeugen vorzuhalten. Dabei kann gegebenenfalls auch eine von Amts wegen vorgenommene Gegenüberstellung der Zeugen zur Erforschung der Wahrheit erforderlich sein vergleiche VwGH 17.2.2001, 2009/07/0132).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020084.L04