Verwaltungsgerichtshof
21.07.2021
Ra 2021/02/0084
GRS wie 85/02/0019 E 25. April 1985 RS 1
Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist einzig und allein ausschlaggebend, ob der Bfr zur Tatzeit entgegen der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Eine nach diesem Zeitpunkt vorliegende Alkoholbeeinträchtigung des Bfr hat nicht zwangsläufig die Annahme zur Folge, dass er sich auch schon zur Tatzeit in einem derartigen Zustand befunden habe, lässt aber auf Grund des gegebenen zeitlichen Zusammenhanges grundsätzlich auch in dieser Richtung entsprechende Rückschlüsse zu.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020084.L01