Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0067

Rechtssatz

Da beide Halbzeiten im Fußball der Hauptunterteilung des Spiels entsprechen, werden mit der Wette auf ein Ergebnis der einzelnen Halbzeit keine in schneller Abfolge entstehenden Restzeitwetten gebildet. Beim Ergebnis der zweiten Halbzeit handelt es sich um ein zulässiges Teilergebnis im Sinne der Paragraphen 16 a, Litera b,, 25 Absatz eins, Ziffer 4, Wr WettenG 2016.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020067.L03