Verwaltungsgerichtshof
21.05.2021
Ra 2021/02/0067
Da beide Halbzeiten im Fußball der Hauptunterteilung des Spiels entsprechen, werden mit der Wette auf ein Ergebnis der einzelnen Halbzeit keine in schneller Abfolge entstehenden Restzeitwetten gebildet. Beim Ergebnis der zweiten Halbzeit handelt es sich um ein zulässiges Teilergebnis im Sinne der Paragraphen 16 a, Litera b,, 25 Absatz eins, Ziffer 4, Wr WettenG 2016.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020067.L03