Verwaltungsgerichtshof
21.05.2021
Ra 2021/02/0067
GRS wie Ra 2019/02/0025 B 29. März 2019 RS 1
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die schnelle Abfolge von einzelnen Spielen mit schneller Entscheidung über Gewinn und Verlust ein erhöhtes Spielsuchtpotential in sich birgt vergleiche die Erläuterungen (ErläutRV LT 3 aus 2016, 9f von 15 LG - 02293-2015/000)) und dem in den Erläuterungen klar zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers (... Satz im Tennis...), kann die vom VwG vertretene Ansicht, nicht Spiele oder Punkte, sondern der Satz im Tennis ist das kleinste Teilergebnis, auf das gemäß Paragraph 25, Wr WettenG 2016 erlaubterweise gewettet werden darf, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020067.L01