Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0057

Rechtssatz

Nach Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG 2014 kann das VwG von einer Verhandlung absehen, wenn in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, wobei die normierten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen vergleiche VwGH 22.3.2021, Ra 2020/17/0132).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020057.L07