Verwaltungsgerichtshof
18.06.2021
Ra 2021/02/0057
Eine Beeinträchtigung des Rufes desjenigen, dessen Namen veröffentlicht wird, wird bei einer Bekanntmachung iSd. Paragraph 37, Absatz eins, FM-GwG 2017 systemimmanent in Mitleidenschaft gezogen, sodass dieser Umstand alleine, ohne Hinzutreten weiterer Umstände, nicht geeignet ist, einen unverhältnismäßigen Nachteil zu begründen.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020057.L05