Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0057

Rechtssatz

Eine Veröffentlichung nach Paragraph 37, Absatz eins, FM-GwG 2017 soll nur dann erfolgen, wenn diese im Einzelfall unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - wie etwa dem Schutz der Allgemeinheit (etwa für Bankkunden) und der Finanzmarktstabilität - und der Interessen der betroffenen Partei insbesondere deren Reputation und Privatsphäre (Artikel 8, Absatz eins, MRK) und auf Geheimhaltung personenbezogener Daten - geboten ist vergleiche VwGH 12.2.2020, Ra 2019/02/0179). Bei einer solchen Interessenabwägung handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020057.L04