Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0057

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/02/0007 E 6. März 2020 RS 4

Stammrechtssatz

Im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle einer auf Paragraph 37, Absatz eins, FM-GwG 2017 gestützten Veröffentlichung hat das VwG in seinem Erkenntnis zu begründen, ob die Verlautbarung zum Kreis der nach der genannten Vorschrift zu veröffentlichenden Daten zählt und insbesondere, weshalb die Veröffentlichung verhältnismäßig ist vergleiche VwGH 27.6.2019, Ra 2019/02/0017).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020057.L03