Verwaltungsgerichtshof
18.06.2021
Ra 2021/02/0057
GRS wie Ro 2019/02/0007 E 6. März 2020 RS 4
Im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle einer auf Paragraph 37, Absatz eins, FM-GwG 2017 gestützten Veröffentlichung hat das VwG in seinem Erkenntnis zu begründen, ob die Verlautbarung zum Kreis der nach der genannten Vorschrift zu veröffentlichenden Daten zählt und insbesondere, weshalb die Veröffentlichung verhältnismäßig ist vergleiche VwGH 27.6.2019, Ra 2019/02/0017).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020057.L03