Verwaltungsgerichtshof
12.03.2021
Ra 2021/02/0043
GRS wie Ra 2018/02/0345 B 26. April 2019 RS 1
Der VwGH ist zur Prüfung einer behaupteten Verletzung des Rechts, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden ("Doppelbestrafungsverbot" nach Artikel 4, des 7. Zusatzprotokolls zur MRK) gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen vergleiche VwGH 31.1.2018, Ra 2017/10/0162), weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt, das gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem VfGH umschrieben ist vergleiche VwGH 12.4.2018, Ra 2016/04/0097).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020043.L02