Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.07.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0020

Rechtssatz

Eine "elektronischen Übermittlungsbestätigung" ist nicht geeignet nachzuweisen, dass die Nachricht dem Empfänger auch tatsächlich zugekommen ist, weil dadurch lediglich das Absenden der E-Mail und noch nicht die vollständige Durchführung des zur Übermittlung der Nachricht erforderlichen Vorganges insbesonders nicht das Einlagen des Verbesserungsauftrags belegt wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020020.L02