Verwaltungsgerichtshof
19.07.2021
Ra 2021/02/0020
Eine "elektronischen Übermittlungsbestätigung" ist nicht geeignet nachzuweisen, dass die Nachricht dem Empfänger auch tatsächlich zugekommen ist, weil dadurch lediglich das Absenden der E-Mail und noch nicht die vollständige Durchführung des zur Übermittlung der Nachricht erforderlichen Vorganges insbesonders nicht das Einlagen des Verbesserungsauftrags belegt wird.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020020.L02