Verwaltungsgerichtshof
06.04.2021
Ra 2021/02/0018
Das VwG hat die Verordnung (EU) Nr. 231 aus 2013, angewendet. Die Bezug habenden Bestimmungen des Sanierungs- und AbwicklungsG 2017 dienen z.B. dem "Wirksamwerden" der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 1093 aus 2010,, ABl. Nr. L 225 vom 30.7.2014 vergleiche näher Artikel römisch eins, "Umsetzungshinweis" des Sanierungs und AbwicklungsG 2017). Das Sanierungs- und AbwicklungsG 2017 ist daher unionsrechtskonform auszulegen.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020018.L02