Verwaltungsgerichtshof
17.11.2022
Ra 2021/02/0014
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/02/0015 E 17.11.2022
GRS wie Ra 2017/18/0063 E 12. Mai 2017 RS 2
Eine Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn sich die Behörde bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind vergleiche VwGH vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0189).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020014.L08