Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0014

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/02/0015 E 17.11.2022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0915 B 8. Jänner 2018 RS 3 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Bedachtnahme auf die behauptete Unbescholtenheit ausgeführt, dass die fehlende Auseinandersetzung mit der Unbescholtenheit nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt, wenn die entscheidende Behörde den ihr zukommenden Ermessensspielraum im Ergebnis nicht überschritten hat vergleiche VwGH 23.10.1986, 86/02/0063). Eine solche Ermessensüberschreitung wird jedoch angesichts der vom Verwaltungsgericht begründeten Strafbemessung mit dem bloßen Vorbringen der Bestraften, die Unbescholtenheit sei nicht (gemeint: im Sinne der Verhängung von jedenfalls niedrigeren Strafen) berücksichtigt worden, nicht aufgezeigt vergleiche auch VwGH 19.2.2014, 2013/10/0206).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020014.L06